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Corona,Arbeitszimmer

Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2021 an 96 Tagen im Betrieb und an 107 Tagen im Homeoffice. Dabei war er auch mal eine volle Woche im Betrieb bzw. eine volle Woche im Homeoffice. Ein Vollabzug der Kosten für das Arbeitszimmer ist dann möglich, wenn es sich bei dem Arbeitszimmer um den quantitativen und qualitativen Mittelpunkt der Tätigkeit handelt, also wenn der Arbeitnehmer überwiegend zu Hause arbeitet. Es wird immer davon gesprochen, dass „überwiegend“ bedeutet, dass man an mindestens drei von fünf Tagen pro Woche im Homeoffice ist. Dies ist so in meinem Beispiel nicht der Fall. Der Arbeitnehmer war jedoch im Jahr 2021 an mehr Tagen im Homeoffice als im Betrieb. Bedeutet das dann auch, dass er überwiegend im Homeoffice tätig war, so dass man die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe ansetzen darf?
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