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Abfindung,Sprinterklausel,Fünftelregelung

Meine Mandantin hat im Jahr 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Der Arbeitgeber hat die Abfindung voll besteuert und auch nur in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung als Bruttoarbeitslohn eingetragen. Auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 19 ist keine Eintragung. Mit der Steuererklärung möchte ich nun prüfen, ob eventuell die Fünftelregelung angewendet werden kann. Im Aufhebungsvertrag ist Folgendes geregelt: „1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2020 („Beendigungszeitpunkt“) arbeitgeberseits veranlasst endet. 1.2. ... 1.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Arbeitnehmerin berechtigt ist, mit zweiwöchiger Vorankündigung das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Die ab diesem Beendigungszeitpunkt bis zum 30. September dann noch geschuldete monatliche Vergütung wird berechnet und von der Arbeitgeberin dann noch als zusätzliche Abfindung über Punkt 3. hinaus bezahlt.“ Dieser Abschnitt ist aus dem Aufhebungsvertrag wortgenau zitiert. Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, muss der Aufhebungsvertrag ja arbeitgeberseits veranlasst sein. Dies wird unter Punkt 1.1 ja auch bestätigt. Ist es schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung, dass die Arbeitnehmerin vom Punkt 1.3 Gebrauch gemacht hat und mit zweiwöchiger Vorankündigung das Arbeitsverhältnis einseitig beendet hat? Oder ist die Regelung in Punkt 1.1 entscheidend und bezieht sich 1.3 nur auf die Behandlung des bis 30.09.2020 geschuldeten Arbeitslohns? Kann in der Steuererklärung 2020 beantragt werden, dass die gesamte Abfindung ermäßigt besteuert wird?
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