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Sozialversicherungsbeiträge,Lohnsteuer,Rückerstattung

Zur Beurteilung der Ergebnisse einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV bitte ich um eine Stellungnahme. Die Vergütungen der Gesellschafter einer Komplementär GmbH wurden als sozialversicherungspflichtiger Lohn beurteilt. Für die Jahre 2017–2020 wurden Rentenversicherungsbeiträge und Krankenkassenbeiträge von der Komplementär GmbH nachgefordert. Die Komplementär GmbH kann diese Beträge m.W. nicht von den Arbeitnehmern erstatten lassen (nur die letzten drei Monate). Frage: • Üblicherweise müssen die Arbeitnehmer rd. 50 % der Beiträge lohnversteuern. Die Arbeitnehmer können diese Beträge hier ja nicht an ihren Arbeitgeber zurückzahlen. Der Vorteil, den die Arbeitnehmer haben, würde ggf. erst im Rahmen einer Rentenzahlung erfolgen. Sind die Beiträge nachträglich lohnzuversteuern? • Können bzw. müssen die Krankenkassenbeiträge, die bereits an eine private Krankenkasse bzw. gesetzliche Krankenkasse gezahlt wurden, erstattet werden?
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