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Vorsorgeaufwendungen,§ 11 Abs. 2 EStG

Mandantin ist freiberuflich tätig. Sie bildet monatliche Rücklagen für die Rentenversicherungsbeiträge und überweist einmalig zum Ende des Jahres in einer Summe den Jahresbeitrag an das Versorgungswerk der Architektenkammer. Wann ist die Abzugsfähigkeit der Beiträge als Vorsorgeaufwand einkommensteuerlich gegeben, wenn die Mandantin den Jahresbeitrag erst im Folgejahr (z.B. am 04.01.2021 für den Beitragszeitraum 2020) überweist?
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