Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Aktien,Veräußerungserlös,Zufluss

Mein Mandant war von 2002 bis 2016 Geschäftsführer einer Start-up-GmbH. An dieser GmbH war er mit 0,9 % beteiligt. Hauptgesellschafter der GmbH war ein Investmentfonds, der ca. 90 % der Anteile hielt. Bei erfolgreichem Geschäftsverlauf bzw. -entwicklung sollte diese GmbH in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft eingebracht werden, um sie dann weiterzuverkaufen. Im Jahr 2013 wurde diese Aktiengesellschaft gegründet. Mein Mandant erhielt Aktien, mit denen er zu 0,13 % am Grundkapital der AG beteiligt wurde. Ca. 99 % der Aktionäre sind keine Angestellten bei der AG. Gleichzeitig erhielt mein Mandant einen Vorstandsposten bei dieser Aktiengesellschaft. Im Vorstandsdienstvertrag gibt es keinerlei Vereinbarungen zum angestrebten Verkauf. Vereinbarte Bonuszahlungen bezogen sich nur auf die normalen Geschäftsverlauf. In den Jahren 2010–2014 erwarb mein Mandant als Aktionär weitere Optionen für einen potentiellen Verkauf. Zum 31.12.2016 wurde dann die Aktiengesellschaft an eine andere Aktiengesellschaft verkauft. Mein Mandant hatte durch den Verkauf verschiedene Einkunftsquellen, die jetzt steuerlich bzgl. der Einordnung in Einkunftsquellen (§ 19 oder § 20 EStG) strittig sind. 1. Mein Mandant schloss mit dem Hauptinvestor im Jahr 2016 eine Vereinbarung (nicht mit dem Arbeitgeber), dass er bei dem Verkauf der Gesellschaft einen Exit-Bonus in Höhe von 3 Millionen € erhält. Mein Mandant musste sich seinerseits dazu verpflichten, den ausgehandelten Kaufpreis der Aktien zu akzeptieren und seine Anteile auf jeden Fall auch mit zu verkaufen. Der Hauptgesellschafter (Investmentfonds) wollte somit sichergestellt haben, dass alle Kleinaktionäre mit verkaufen (war Bedingung des Käufers). Zufluss des Geldes im Jahr 2017. 2. Mein Mandant verkaufte zum 31.12.2016 dann an den Käufer seine Aktien aus dem Jahr 2013 als auch seine Aktienoptionen auf weitere Anteile für 1 Millionen €. Zufluss des Geldes im Jahr 2017. 3. Alle Aktionäre erhielten mit dem Verkaufsvertrag ein Nachbesserungsangebot für den Fall, dass vereinbarte Meilensteine erreicht werden. Daraus erhielt mein Mandant im Jahr 2019 vom Käufer im Jahr 2019 einmalig 500.000 €. Im Jahr 2019 wurde dann erstmals die Einkommensteuererklärung 2017 erstellt. Mein Mandant hat für 2017 4 Millionen € als Einkünfte aus Kapitalvermögen (25 % Kapitalertragsteuer) erklärt. Im Rahmen der Veranlagung für 2017 kamen vom Finanzamt Rückfragen bzgl. Klärung der Einkünfte. Aufgrund der Komplexität des Vorgangs (z.B. Kaufvertrag über 1.000 Seiten) hat mein Mandant beim zuständigen Sachbearbeiter vorgesprochen und wollte persönlich im Finanzamt die Vorgänge erläutern. Diese wurde seitens des Finanzamts abgelehnt. Stattdessen erhielt mein Mandant ein Schreiben mit Fragen zu den Vorgängen. Dieses Schreiben haben wir mit Anlagen im Juli 2019 beantwortet. Daraufhin wurde Mandant im September 2019 erstmalig für 2017 veranlagt. Das Finanzamt folgte unserer Erklärung und hat die Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt. Im Jahr 2020 wurden dann die Einkünfte aus dem Nachbesserungsangebot in Höhe von 500.000 € ebenfalls ohne Rückfragen seitens des Finanzamts als Kapitaleinkünfte für die Einkommensteuererklärung 2019 veranlagt. Am 28.12.2021 (drei Tage vor Fristablauf für die Einkommensteuer 2016) erhielt mein Mandant geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2019. Das Finanzamt korrigierte damit die Bescheide 2017 und 2019 mit den erklärten Kapitaleinkünften und ändert den Bescheid von 2016 nach § 173 AO in der Weise, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 4,5 Millionen € (aus 2017 + 2019) jetzt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG im Jahr 2016 darstellen sollen. Unterstellt man nun, das Finanzamt hätte recht, dass alle Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen würden, kann die Finanzverwaltung den Mittelzufluss in den Jahren 2017 bzw. 2019 (hier war der Mandant schon seit zwei Jahren nicht mehr für die Gesellschaft tätig) negieren und alle Einkünfte rückwirkend in das Jahr 2016 (also abweichend vom Zuflussprinzip) verlegen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen