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Arbeitszimmer,Durchgangszimmer,Balkon

Mandantin M ist Lehrerin und macht ein Arbeitszimmer steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnt den Ansatz mit der Begründung ab, dass das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu werten ist, weil sich in diesem Raum der einzige Zugang zum Balkon befindet. Alle anderen Bedingungen für die Anerkennung eines häusliches Arbeitszimmers sind erfüllt. Frage: Hat das Finanzamt Recht?
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