Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Firmenwagen,Lohnsteuereinbehalt,Haftung

Ein Mandant von uns war bis zum 31.01.2020 Geschäftsführer einer inländischen GmbH. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses erhielt er einen Geschäftswagen gestellt. Diesen Wagen hat er zum 02.10.2019 übernommen. Der Geschäftswagen durfte auch privat mitbenutzt werden. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2020 durch fristlose Kündigung beendet. Über die Frage der Rechtmäßigkeit ist noch ein Rechtsstreit anhängig. Der Geschäftsführer hat allerdings das Auto nicht zum 31.01.2020 zurückgegeben, sondern erst im Oktober 2020. Eine Versteuerung des Privatanteils über die Lohnabrechnung ist nicht erfolgt. Nunmehr kommt das Finanzamt auf unseren Mandanten zu und will den geldwerten Vorteil für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfassen. In diesem Zusammenhang stellen sich uns einige Fragen: Wer ist für die Erfassung des geldwerten Vorteils und letzten Endes die Versteuerung zuständig? Eigentlich hätte diese Versteuerung durch die Gesellschaft erfolgen müssen, allerdings wäre die sich aus der Versteuerung des geldwerten Vorteils ergebende Steuerlast zu Lasten unseres Mandanten gegangen, so dass wir aus grundsätzlichen Überlegungen zunächst keine Bedenken haben, dass unserer Mandant diese geldwerten Vorteile nachversteuern muss. Oder gibt es eine Möglichkeit, diese Steuerlast im Rahmen der Lohnsteuerhaftung auf die Gesellschaft abzuwälzen? Fraglich ist aus unserer Sicht, wie der geldwerte Vorteil ab dem Februar 2020 zu erfassen ist. Nach Ansicht der Gesellschaft war das Arbeitsverhältnis beendet. Dennoch nutzte der Geschäftsführer, wenn auch im geringen Umfang, den betrieblichen Pkw weiter. Zur Rückgabe des Pkw kam es erst im Oktober 2020. Ist für den Zeitraum Februar bis Oktober 2020 auch ein geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 bei dem ehemaligen Geschäftsführer zu erfassen? Falls dem so ist, stellt sich für uns im Anschluss die Frage, in welcher Höhe die private Nutzung vorliegt. Grundsätzlich müsste wohl die 1-%-Regelung anwendbar sein. Fahrten zwischen der Wohnung des ehemaligen Geschäftsführers und der Betriebsstätte hat es nicht mehr gegeben, so dass insoweit wohl eine Versteuerung des geldwerten Vorteils unterbleiben müsste.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen