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erste Tätigkeitsstätte,Leiharbeiter

Der Steuerpflichtige betreibt eine Zeitarbeitsfirma. Seine Niederlassung ist in Regensburg. Die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer – Leiharbeitnehmer – sind bei verschiedenen Kunden zum Beispiel in Straubing und München vor Ort tätig. Fragen: Wo ist denn die „erste Tätigkeitsstätte“ – an der Niederlassung des Unternehmens in Regensburg oder beim Kunden in Straubing und München? Ist eine diesbezügliche Festlegung der „ersten Tätigkeitsstätte“ in einem Arbeitsvertrag möglich? Soweit eben als erste Tätigkeitsstätte der Sitz des Unternehmens in Regensburg festgelegt werden könnte, müssten doch die Reisekosten, insbesondere Fahrtkosten, steuerfrei ersetzt werden können.
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