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Werbungskosten,Soldat

Sachverhalt: Der steuerpflichtige Soldat S ist im betreffenden Steuerjahr regelmäßig einmal die Woche von seinem Wohnsitz in A im Hause seiner Eltern zu seiner ersten Tätigkeitsstätte (Kaserne) ins rund 600 km entfernte W gefahren. Arbeitstäglich ist S in der Kaserne in W verblieben. S hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten beim auswärtigen Verbleiben für eine Heimfahrt im Monat durch den Dienstherrn im Grundsatz erfüllt, im betreffenden Steuerjahr jedoch keinen Anspruch geltend gemacht. Der Rechnungsführer hat ihm bescheinigt, dass S keinerlei Beihilfen o.Ä. erhalten hat. Fragestellung: Kann S die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im betreffenden Jahr ungekürzt als Werbungskosten geltend machen? Sind die Werbungskosten um den fiktiven Anspruch auf Reisebeihilfe zu kürzen?
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