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Energiepreispauschale,Arbeitgeber mit Minijobbern,Pflicht zur Lohnsteuer-Anmeldung

Ich habe einen Mandanten, der ausschließlich Minijobber mit Pauschalversteuerung 2 % beschäftigt. Die jährliche Lohnsteuervoranmeldung wird mit 0 € eingereicht: Laut Minijobzentrale gilt Folgendes: „450-Euro-Minijobber ohne Hauptbeschäftigung erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Ausnahme bilden „Kleinst”-Arbeitgeber, die für keinen ihrer Arbeitnehmer Lohnsteuer direkt an das Finanzamt abführen. Das gilt z.B. für Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, deren Verdienst pauschal in Höhe von 2 Prozent besteuert wird. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus. Das betrifft vor allem Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale dann im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.“ Bedeutet das im Klartext, dass für diese Minijobber keine Energiepreispauschale ausgezahlt werden darf? Mein Mandant würde seinen Minijobbern, die ausschließlich Rentner sind bzw. keine Einkommensteuererklärung erstellen, die Einreichung von Erklärungen wegen der Energiepreispauschale gerne ersparen und auszahlen.
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