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Arbeitslohn,DBA

Wir benötigen Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt: Die A-GmbH mit Sitz in Stuttgart hat neben mehreren Angestellten derzeit zwei Freelancer. Einer arbeitet von der Schweiz aus, einer aus Frankreich. Die beiden Freelancer sollen nun bei der A-GmbH ab Juli fest angestellt werden. Die Festanstellung soll so aussehen, dass die beiden Freelancer (X und Y; X = Schweiz, Y = Frankreich) weiterhin von ihrem Zuhause in der Schweiz bzw. Frankreich aus arbeiten und nur gelegentlich in Ausnahmefällen zu Meetings nach Deutschland kommen (weniger als 183 Tage). Weder X noch Y erhalten eine Vertretungsbefugnis für die A-GmbH in ihren Ländern, eine Vertreterbetriebsstätte entsteht daher nicht. Ab Oktober sollen beide geringe Anteile (ca. 1 %) an der A-GmbH erwerben können (hieraus entsteht kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil, Kauf erfolgt zum gemeinen Wert). Zur Erfüllung der Pflichten in der Schweiz müsste die A-GmbH an X den Bruttolohn überweisen, und A überweist die Sozialversicherungsbeträge in der Schweiz weiter (Auskunft der Schweizer Behörden). In Frankreich müsste sich die A-GmbH als ausländischer Arbeitgeber registrieren und an Y nur den Nettobetrag auszahlen und separat die Sozialbeiträge in Frankreich an eine Einzugsstelle überweisen (Auskunft der Behörden in Frankreich). Welche lohnsteuerlichen Abrechnungs- und Aufzeichnungspflichten treffen die A-GmbH in Deutschland? Sowohl das DBA Schweiz als auch das DBA Frankreich sehen das sog. „Erwerbsortsprinzip“ vor, so dass aus unserer Sicht das Besteuerungsrecht für den Lohn jeweils in der Schweiz bzw. Frankreich liegen dürfte (Art. 13 Abs. 3 DBA Frankreich bzw. Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz).
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