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Nutzung,Pkw

Ich würde Sie bitten, den folgenden Sachverhalt hinsichtlich der Zulässigkeit der 1-%-Regel zu überprüfen, da der Prüfungszeitraum drei Jahre umfasst und die Auswirkungen auf die beiden Geschäftsführer bzw. die Gesellschaft erheblich wären. Grundsachverhalt: Geschäftsführer A und B einer Kapitalgesellschaft, beide mit je 50 % beteiligt, schaffen im Jahr 2017 zwei Firmenwagen an, die grds. ausschließlich betrieblich genutzt werden sollen. Es werden an den Wohnsitzen, die ca. 20 km und 50 km entfernt liegen, Betriebsstätten eingerichtet, einmal durch gewerbliche Anmeldung einer Zweigniederlassung (Büro Geschäftsführer A) und Anmietung eines Büros durch die Gesellschaft im Haus der Ehefrau des Geschäftsführers B. Des Weiteren wird die private Nutzung der Firmenwagen als Zusatz im Dienstvertrag der GF ausgeschlossen, so dass die Firmen-Pkws lt. Vereinbarungen nur für Fahrten zwischen Haupt- und Zweigniederlassungen bzw. für andere betriebliche Fahrten genutzt werden sollten. Die GF haben im Prüfungszeitraum 2018–2020 beide parallel noch Einzelunternehmen, in denen sich auch Firmen-Pkws befinden, die mit der 1-%-Regel für die private Nutzung versteuert werden, Geschäftsführer A über den kompletten Prüfungszeitraum und B nur teilweise. Anfang 2019 scheidet Geschäftsführer A aus der Gesellschaft aus. Sein Firmenfahrzeug verbleibt in der Gesellschaft und wird von Geschäftsführer B (ab dem Zeitpunkt 100%iger Gesellschafter-Geschäftsführer) parallel neben dem anderen Pkws betrieblich in gleicher Weise genutzt. Ab Anfang 2020 verfügt Geschäftsführer B nur noch über die zwei Firmenfahrzeuge in der Kapitalgesellschaft. Andere Fahrzeuge stehen ihm und auch seiner Ehefrau ab da nicht mehr zur Verfügung. Die durchgeführte Betriebsprüfung will nun für beide Pkws für den kompletten Prüfungszeitraum die 1-%-Regel anwenden. Hieraus ergeben sich folgende Fragestellungen: 1. Ist die anfängliche Regelung der beiden Geschäftsführer über den Ausschluss der privaten Nutzung trotz Gründung der Betriebsstätten ungültig, und kann das FA hier die 1-%-Regel anwenden? 2. Könnten dennoch die Fahrten zwischen den Niederlassungen als betriebliche Fahrten gewertet werden, um die 0,03-%-Regel für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte bei den beiden Geschäftsführern zu vermeiden? 3. Ist es zulässig, dass das FA hier in der GmbH die 1-%-Regel für die Firmenfahrzeuge zusätzlich zu den bereits in den Einzelunternehmen der Geschäftsführer vorhandenen und bereits der 1-%-Regel unterworfenen Fahrzeugen anwenden will, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen? 4. Ist es rechtmäßig, nach dem Ausscheiden von Gesellschafter A das verbleibende Fahrzeug automatisch zusätzlich mit der 1-%-Regel zu belegen und den verbliebenen Gesellschafter-Geschäftsführer damit zu belasten bzw. kann hier eine Nutzung durch die nicht angestellte Ehefrau unterstellt werden, da zumindest ab 2020 keine anderen Fahrzeuge mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung standen?
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