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Abfindung,§ 34 EStG,Zusammenballung von Einkünften

Ist es für die Fünftelregelung im Rahmen des § 34 EStG bei Entschädigungen hinsichtlich der Zusammenballung von Einkünften in einem VZ unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis im März 2022 beendet wird, die Entschädigungszahlung jedoch erst im Januar 2023 vereinbarungsgemäß ausbezahlt wird? Bekommt der Arbeitnehmer im Jahr 2023 die Fünftelregelung bezüglich der Entschädigung, wenn sonst alle Voraussetzungen vorliegen?
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