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Erstattung,Werbungskosten,Ansatz

Unser Mandant (Soldat bei der Bundeswehr) hat von seinem Arbeitgeber Fortbildungskosten erstattet bekommen, allerdings nicht im Jahr der Verausgabung, sondern im Folgejahr. Gilt hier das Zuflussprinzip? Wann ist die Erstattung des Arbeitgebers zu berücksichtigen? Hinweis: In den Jahren 2019–2021 wurden bereits sämtliche Fortbildungskosten erstattet, je nach Ablegung von Prüfungsleistungen erhält der Mandant eine Erstattung durch den Arbeitgeber. Bis heute hat der Mandant noch nicht alle Prüfungen abgelegt. Es kann somit sein, dass es niemals zu einer Erstattung kommen wird, wenn die Prüfung nicht abgelegt wird.
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