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Verpflegungsmehraufwendungen,Dreimonatsfrist,beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

Ein Mandant arbeitet beim Filmdreh als Tontechniker. Die Produktionsfirma hat im Großraum der Dreharbeiten zwar ein Büro (Radolfzell) für die Dauer der Dreharbeiten angemietet, dort finden jedoch keine Dreharbeiten statt, sondern in vielen umliegenden Orten im Umkreis (Bodenseekreis) – keine Einrichtungen des Arbeitgebers/Auftraggebers. Der Tontechniker übt seine Tätigkeit aus dem Autoanhänger aus, den er selbst jeden Tag an immer wechselnde Drehorte fährt. Die Drehorte ändern sich manchmal täglich, manchmal wird auch ein bis zwei Wochen am selben Ort gedreht. Frage: 1. Greift hier dennoch die Dreimonatsregel für die Verpflegungsmehraufwendungen? Oder können, da es sich auch nicht um Einrichtungen des Arbeitgebers/Auftraggebers handelt, über die Dreimonatsfrist hinaus Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden? 2. Macht es einen Unterschied, ob er als Selbständiger oder als Nichtselbständiger tätig ist?
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