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Pkw,Nutzung

Eine Geschäftsführerin (und zu 49 % Gesellschafterin ohne Vetorecht) einer GmbH mit Sitz (mehr oder weniger nur ein Briefkasten) in den Kanzleiräumen der Unterzeichnerin in Wiesbaden hat ihre Wohnung in Frankfurt. Diese Geschäftsführerin hat die Kanzlei in Wiesbaden – also den Sitz der GmbH – im Jahr 2022 niemals aufgesucht, weil sie immer bei Kunden gearbeitet hat. In der Zeit vom 01. Januar 2022 bis zum 15. März 2022 hat die Geschäftsführerin einen Kunden in Frankfurt an 51 Tagen aufgesucht, weil sie für diesen Kunden vor Ort bei dem Kunden gearbeitet hat. Die Kilometer-Entfernung beträgt 9 km einfache Fahrt. Ab 16. März 2022 hat die Geschäftsführerin ihren Wohnsitz nach Morschen in Nordhessen verlegt. Die Kilometer-Entfernung von Morschen nach Wiesbaden beträgt 286 km einfache Fahrt. Die Geschäftsführerin hat die Kanzlei in Wiesbaden – also den Sitz der GmbH – vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2020 nie aufgesucht. In der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 hat die Geschäftsführerin aufgrund der Corona-Pandemie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet. Fahrten von dem neuen Wohnort in Morschen nach Wiesbaden oder zu einer sonstigen ersten Arbeitsstätte sind nachweisbar vollständig entfallen, da die Kunden nur noch den Einsatz per Fernzugriff duldeten. Die Frage lautet nun: Kann bei Berechnung der Privatnutzung auf Basis der 1-%-Regelung auf die zusätzliche Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Arbeitsstätte nach der 0,03-%-Regelung verzichtet werden?
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