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betriebliche Altersvorsorge,Arbeitgeberzuschuss,Grenzgänger

Folgende Frage aus dem Bereich Sozialversicherungspflicht der betrieblichen Altersvorsorge stellt sich uns. Der Mitarbeiter arbeitet in Deutschland. Im Jahr 2008 hat er eine betriebliche Altersvorsorge mit Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Diese wurde bisher als sozialversicherungsfreie Gehaltsumwandlung in der Gehaltsabrechnung abgerechnet. Zum 1.1.2022 hat dieser Mitarbeiter seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt. Die Versteuerung der Einkünfte erfolgt in Frankreich. In der Gehaltsabrechnung erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Die Krankenkasse bleibt in Deutschland, die Sozialversicherungen werden in Deutschland auch weiterhin abgeführt. Darf sozialversicherungsrechtlich die betriebliche Altersvorsorge weiterhin als frei behandelt werden und muss der Arbeitgeber auch in diesem Fall den 15-%-Arbeitgeberzuschuss leisten?
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