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Energiepreispauschale,Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte,gewöhnlicher Aufenthalt der Arbeitnehmer

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mandantin ist eine deutsche Zweigniederlassung einer ungarischen Firma (Kft.), die im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Die Zweigniederlassung besitzt keine eigene deutsche Rechtspersönlichkeit und ist rechtlich nicht von der Hauptniederlassung getrennt. Sie nimmt jedoch selbständig am Geschäftsverkehr teil. Alle Mitarbeiter sind von Ungarn aus nach Deutschland entsendet, arbeiten hier lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei bis zu 2 Jahre. Die KFT ist lohnsteuerrechtlich ein inländischer Arbeitgeber, da sie eine deutsche Betriebsstätte (mit Handelsregistereintrag) hat. Wohnsitz der Arbeitnehmer ist Deutschland als auch Ungarn. Die Arbeitnehmer halten sich mehr als 183 Tage in Deutschland auf, haben hier also ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Unseres Erachtens nach ist den Arbeitnehmern die Energiepreispauschale auszuzahlen. Wir bitten um Prüfung und Bewertung des Sachverhalts mit Angaben von Rechtsquellen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
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