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Fahrtenbuch,Name

Wir haben eine BP gehabt bei einem Mandanten. In das kleine Fahrtenbuch wurden nur die Kundennamen eingetragen, denn es passt, ehrlich gesagt, nie die ganze Adresse hinein, denn das Fahrtenbuch ist ja klein. Es gibt aber in dem Fahrtenbuch eine Aufstellung mit allen Kunden, durch die es genau nachvollziehbar ist, wo es genau ist, d.h., alle Kunden, die besucht wurden mit dem Fahrzeug, sind dort aufgelistet mit Namen, Straßen etc. Das Finanzamt schreibt Folgendes: „Einspruch gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer­-Messbescheide 2017–2019 jeweils vom 21.06.2022 Herrn Dipl.Ing. O N, D-Str. 5, PLZ Stadt, Ihr Schreiben vom 18.07.2022 Anlage: Rückantwortschreiben (zweifach, Mehrfertigung für Ihre Unterlagen) Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Einspruch ist beim Finanzamt am 18.07.2022 eingegangen. Das Finanzamt sieht, wie nachfolgend erläutert, leider keine Möglichkeit, Ihrem Einspruch abzuhelfen. Bitte teilen Sie innerhalb eines Monats nach Empfang dieses Schreibens mit, ob Sie den Einspruch zurücknehmen oder mit welchen Gründen Sie ihn weiter aufrechterhalten. Hierzu können Sie das beiliegende Rückantwortschreiben verwenden. Sollte innerhalb dieser Frist keine Antwort eingehen, wird über den Einspruch förmlich entschieden. Bitte antworten Sie nach Möglichkeit über EriC bzw. „Mein ELSTER“ (www.elster.de). Erläuterungen: Nach Rücksprache mit dem zuständigen Außenprüfer nahm dieser zu Ihrem Einspruch wie folgt Stellung: Mit beiden im Einspruchsschreiben genannten Urteilen wurde die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Fahrtenbücher verneint. In beiden Urteilen wird auch ausgeführt, dass u.a. das Fahrtziel und der jeweilige Kunde sich aus dem Fahrtenbuch selbst in hinreichend konkreter Weise ergeben müssen (vgl. Rz. 15 des Urteils VI R 33/10: „Daraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der Auffassung des FG es nicht ausreicht, diese fehlenden Angaben nachträglich in einer eigenständigen Auflistung zusammenzustellen. Denn die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort selbst zu machen und nicht in einer weiteren und nachträglich erstellten Auflistung. Daher ist es für den Streitfall insoweit auch unerheblich, dass diese nachträglich erstellte Auflistung auf dem vom Geschäftsführer geführten eigenen Tageskalender gründet.“). Im vorliegenden Fall ist als Ortsangabe nur eine Stadt vermerkt und als Kunde (wenn einer genannt wurde) zumeist nur ein Nachname. Aus der Nennung einer Stadt und eines Nachnamens lässt sich kein konkretes Fahrtziel festlegen. So gibt es beispielsweise in S H mehrere Personen oder Firmen namens St (Fahrt 05.07.2017) oder in A mehrere Personen oder Firmen namens K (Fahrt vom 21.09.2017). In L gibt es auch mehrere Niederlassungen von M B (Fundstellen „das Örtliche“ und „Google“). Entsprechend den Ausführungen in Rz. 14 des Urteils sind die Fahrtziele somit nicht hinreichend konkret bezeichnet und die Fahrtenbücher daher nicht ordnungsgemäß. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift S FA S“ Wir werden das nicht hinnehmen, denn es wurde jede Fahrt aufgeschrieben. Das Nebenbuch mit den Fahrten können wir Ihnen gerne zukommen lassen.
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