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inländische Einkünfte,öffentliche Kasse,Rückausnahme

Wir haben eine Mandantin, die bis zu ihrer Entsendung (dazu unten mehr) an der Universität Heidelberg gearbeitet hat (unselbständige Tätigkeit). Davor an der Universität in Frankfurt (unselbständige Tätigkeit). Wiederum davor hat die Mandantin im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Sprachunterricht gegeben. Kürzlich wurde die Mandantin im Rahmen es Entsendevertrags von der Uni Heidelberg nach Chile entsendet. Ihr Gehalt bezieht sie weiterhin von der Uni Heidelberg. Unsere Mandantin ist Chilenische Staatsbürgerin; es liegt keine doppelte Staatsbürgerschaft vor. Ihren Wohnsitz hat sie aufgrund der Entsendung aufgegeben. Ich tue mich schwer mit der doppelten Verneinung in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) EStG. M. E. ist unsere Mandantin jedoch mit den Einkünften der Uni Heidelberg in Deutschland beschränkt Steuerpflichtig. Sofern Chile besteuert, besteht die Möglichkeit des Erlasses nach § 227 AO (siehe BMF v. 13.11.2019). Ich bitte Sie um ein kurzes Feedback.
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