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Progressionsvorbehalt,Mitaufnahme einer Begleitperson zur stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V,Angehörige

Unsere Mandantin hat in den Jahren 2020 & 2021 von der Krankenkasse ihres Sohnes einen „Netto-Verdienstausfall wegen der Begleitung zur stationären Behandlung“ ausgezahlt bekommen, da sie ihren Sohn aus medizinischen Gründen bei seiner stationären Behandlung begleiten musste. Die KK weist darauf hin, das sie diesen Betrag (mangels gesetzlicher Verpflichtung) nicht an das Finanzamt gemeldet hat. Die Mandantin war für den betreffenden Zeitraum vom Arbeitgeber ohne Bezüge freigestellt (mit entsprechendem Eintrag in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung). Frage: Ist dieser Betrag in der Einkommensteuererklärung der Mandantin a) als steuerfreie Einkommensersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegend anzugeben oder b) als steuerfreier Bezug (ohne Progressionsvorbehalt) gar nicht anzugeben?
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