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Anwendung Fünftelregelung,§ 34 KStG,Möglichkeit der Kapitalabfindung

H ist Gesellschafter-Geschäftsführer der HM GmbH und mit 51 % an der Gesellschaft beteiligt. Am 01.12.2002 erteilt die GmbH dem H eine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung in Ergänzung des Dienstvertrags des H bei seiner Gesellschaft. Nach Abschnitt 1 der Zusage erhält der H mit Vollendung seines 65. Lebensjahres bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine lebenslängliche monatliche Rente in Höhe von 5.100 €. In der Versorgungszusage ist allerdings in Abschnitt 11 weiterhin noch Folgendes geregelt: „Nach Eintritt des Versorgungsfalles oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden mit einer unverfallbaren Anwartschaft kann die Gesellschaft den Anspruch auf Versorgungsleistungen mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung ablösen, sofern die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes dem nicht entgegenstehen.“ Am 05.12.2005 wurde Abschnitt 11 der Versorgungszusage geändert. Er lautet nun im Wortlaut: „Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten kann die Gesellschaft bei oder nach Eintritt eines Versorgungsfalles den Anspruch auf Versorgungsleistungen bzw. bei oder nach vorherigem Ausscheiden die unverfallbare Anwartschaft ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung ablösen. Diese Kapitalzahlung bemisst sich nach dem Barwert der abzulösenden künftigen Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zum Abfindungszeitpunkt mit den für die letzte Steuerbilanz der Firma vor dem Abfindungszeitpunkt verwendeten Rechnungsgrundlagen. Diese Regelung gilt nur insoweit, wie gesetzliche und steuerrechtliche Bestimmungen der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Anerkennung nicht entgegenstehen.“ Entsprechend der Fundstelle in der Versorgungszusage sind sowohl die GmbH als auch H auskunftsgemäß davon ausgegangen, dass es bei Eintritt des Versorgungsfalls zu einer Rentenzahlung gem. Abschnitt 1 der Zusage kommt. Die in Abschnitt 11 enthaltene Kapitalzahlung sei nur deshalb aufgenommen worden, um gegebenenfalls auch die Möglichkeit für eine Einmal-Kapitalzahlung zu haben. Am 28.08.2018 sind H und die GmbH schriftlich dokumentiert übereingekommen, die Versorgungszusage in Form einer Kapitalabfindung auszuzahlen und so mit einem Mal abzulösen. H ist daraufhin am 01.02.2020 mit Erreichen seines gesetzlichen Renteneintrittsalters in den Ruhestand getreten. Die für ihn gebildete Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wurde, wie am 28.08.2018 entschieden, als Kapitalabfindung an ihn ausgezahlt. Die HM GmbH hat zum 31.12.2020 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und befindet sich seit dem 01.01.2021 in Liquidation. Dies war im Übrigen auch der Hauptgrund für die Entscheidung, die Altersversorgung als Einmal-Kapitalzahlung auszuzahlen, weil auf diese Weise die Gesellschaft in einem überschaubaren Zeitrahmen vollständig liquidiert werden kann. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung mit Anwendung der sog. „Fünftelregelung“ gestellt. Das zuständige Finanzamt hat laut Steuerbescheid für 2020 jedoch eine ermäßigte Besteuerung nicht zugelassen. Zur Begründung heißt es im Einkommensteuerbescheid: „Eine Ermäßigung der Besteuerung kommt hier nicht in Betracht, da die vertragliche Vereinbarung bereits ein Wahlrecht auf Kapitalauszahlung beinhaltet und das Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit für die Anwendung der der ermäßigten Besteuerung fehlt. Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse (!) unterliegt dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Es handelt sich insoweit nicht um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte. Nach den vorgelegten Unterlagen (Anm. des Verfassers: die Versorgungszusage vom 01.12.2002 und die o.a. Ergänzungen der Zusage vom 05.12.2005 und 28.08.2018) geht aus dem Vertrag vom 01.12.2002 hervor, dass die Möglichkeit bestehe, nach Eintritt des Versorgungsfalles anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 20.09.2016 (X R 23/15) ist eine Kapitalabfindung nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.“ Fragen: (1) Kann der dem BFH-Urteil vom 20.09.2016 zugrunde liegende Sachverhalt (Versorgungsverpflichteter: Pensionskasse) auf den vorliegenden Sachverhalt mit einer GmbH übertragen werden? Hieran werden in einer mir vorliegenden fachlichen Stellungnahme vom 23.01.2017 zu dem oben zitierten BFH-Urteil Zweifel angemeldet: „Für die Praxis sind momentan keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb von den gefestigten Regelungen zur Anwendung der Tarifbegünstigung bei zusagegemäßen Kapitalauszahlungen aus einer Pensionszusage/Unterstützungskasse einerseits und zur Unschädlichkeit der bloßen Einräumung einer Kapitaloption im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG andererseits abgewichen werden sollte. Weder gibt es gesetzlich neue Vorgaben, noch hat die Finanzverwaltung bisher in Aussicht gestellt, ihre Rechtsauslegung zu ändern. Im Ergebnis hat der BFH mit seinem Urteil vom 20.09.2016 lediglich die bekannte und n.h.M. unstrittige Nichtanwendung der Fünftelregelung auf die versicherungsförmigen Durchführungswege (Pensionskasse) bestätigt.“ Mit der nun vorliegenden Begründung im Steuerbescheid 2020 des H ist jedoch jetzt erkennbar, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils auch auf andere Sachverhalte anwenden will. (2) Wie lautet Ihre Lösung zur Inanspruchnahme einer ermäßigten Besteuerung für die Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung?
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