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Tarifbegünstigung,Fünftelregelung,Abfindung

Steuerpflichtiger A unterschreibt im Jahr 2019 bei seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Dort ist geregelt, dass A eine pauschale Einmalzahlung zur Abgeltung sämtlicher etwaiger Ansprüche auf einen Bonus sowie auf sonstige etwaige Provisionen und variable Vergütung in Höhe von 80.000 € erhält. Die laufende Vergütung beträgt 15.000 € im Monat. Der Aufhebungsvertrag endet zum 31.05.2020. Frage: Ist es richtig, dass hier die Fünftelregelung nach § 34 (1) EStG nicht auf den Betrag von 80.000 € anzuwenden ist, da dieser Betrag nicht ausdrücklich als Entschädigung für den Jobverlust gezahlt wird und auch keine Zusammenballung von Lohneinkünften vorliegt? Die „Abfindung“ in Höhe von 80.000 € liegt ja unter dem Betrag, den A erhalten hätte, wenn er weiterhin für die Firma gearbeitet hätte (15.000 * 7 Monate = 105.000 €).
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