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DBA Russland,§ 32b EStG,§ 34c EStG

Ich bitte um Rückmeldung zum folgenden Sachverhalt: Zusammen veranlagte Eheleute, beide unbeschränkt stpfl. in Deutschland, Ehefrau erzielt von einem in Russland ansässigen Arbeitgeber Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (20.000 €) , die lt. Bescheinigung des Arbeitgebers in Russland mit 3.000 € besteuert wurden. Die Ehefrau hat einen Remotearbeitsplatz, d.h., sie hat in dem Veranlagungsjahr 80 Tage im Ausland/Russland und die restlichen 150 Tage in Deutschland für den ausländischen Arbeitgeber gearbeitet. Wird von den Einnahmen nur der Anteil von 80/230 Tagen der Besteuerung in Deutschland oder werden 100 % dem Progressionsvorbehalt unterworfen? Progressionsvorbehalt wg. Freistellung in Deutschland und somit keine Anrechnung der ausländischen Steuer, richtig? In welcher Höhe werden die Einnahmen dem Progressionsvorbehalt unterworfen?
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