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geldwerter Vorteil,verdeckte Gewinnausschüttung,Call Option

Hinweis: Die Frage betrifft mehrere Rechtsgebiete, auch Lohnsteuer und Körperschaftsteuer (vGA)! Eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer UG (Verkäufer-UG) plant aktuell den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an einem Start-up-Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH zum Nominalbetrag an eine andere Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer UG (Käufer-UG). Der 100%ige Gesellschafter dieser Käufer-UG ist einer der Geschäftsführer der Start-up-GmbH. Der 100%ige Gesellschafter der Verkäufer-UG ist ebenfalls Geschäftsführer der Start-up-GmbH. Die Käufer-UG besitzt bereits einen Anteil von 22 % an der Start-up-GmbH. An der Start-up-GmbH haben sich im Herbst 2021 Finanzinvestoren beteiligt. Sie haben je Geschäftsanteil im Nominalwert von 1 € einen Preis von 100 € gezahlt. Bereits im Januar 2020 hatten die Verkäufer-UG und die Käufer-UG vereinbart, für den Fall, dass der heutige Geschäftsführer des Start-up-Unternehmens und auch zugleich Inhaber und Geschäftsführer der Käufer-UG dieser innerhalb von zwei Jahren nach seiner Ernennung zum Geschäftsführer mehr als den Betrag X Kapital einwirbt, dieser Geschäftsführer oder eine unter seiner Kontrolle stehende Beteiligungsgesellschaft, etwa die Käufer-UG, Y weitere Geschäftsanteile von der Verkäufer-UG zum Nominalpreis von 1 € pro Geschäftsanteile erhält. Die Geschäftsanteile sollen auf Basis einer so genannten negativen Liquidationspräferenz übertragen werden, nach der der durch die Geschäftsanteile repräsentierte Gesellschaftswert im Zeitpunkt der aktuell bevorstehenden Übertragung der Y Anteile (entspricht etwa 100 € je Geschäftsanteil) von der Verkäufer-UG auf die Käufer-UG der Verkäuferin (Verkäufer-UG) zusteht. Sämtliche auf die aktuell zu veräußernden Y Geschäftsanteile entfallenden Erlöse aus späteren Veräußerungen und künftigen Ausschüttungen hat die Käufer-UG an die Verkäufer-UG zum späteren Veräußerungszeitpunkt zu übertragen. Nur die den aktuellen Wert überschießenden Beträge verbleiben dann bei der Käufer-UG. Der Geschäftsführer der Start-up-GmbH und zugleich Gesellschafter der Käufer-UG hat die Bedingungen erfüllt, um die Y Geschäftsanteile zum Nominalbetrag erwerben zu dürfen. Beispiel: Der heutige Wert eines der zu übertragenden Geschäftsanteile beträgt 100 €, die Käufer-UG erwirbt diesen heute für 1 €. In fünf Jahren wird die Start-up-GmbH für 200 € verkauft. In fünf Jahren hat die Käufer-UG der Verkäufer-UG sodann von ihrem Veräußerungserlös von 200 € aufgrund der vereinbarten negativen Liquidationspräferenz 100 € herauszugeben. Außerdem muss die Käufer-UG im Zeitraum zwischen dem heutigen Kauf und dem Verkauf in fünf Jahren sämtliche Ausschüttungen, die auf den erworbenen Geschäftsanteil entfallen, an die Verkäufer-UG weiterleiten. Fraglich ist danach, ob die heutige Übertragung der Geschäftsanteile zu ihrem Nominalbetrag von 1 € unter Berücksichtigung der vereinbarten negativen Liquidationspräferenz als fremdüblich und marktgerecht angesehen wird oder ob die Finanzverwaltung hierin einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil erblicken könnte. Es wird daher die Einholung einer verbindlichen Auskunft angestrebt, zumal es – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung zur Bedeutung und Behandlung negativer Liquidationspräferenzen gibt. Wir halten es für angezeigt, beim Einkommensteuer-Finanzamt (Wohnsitz-FA) des Geschäftsführers der Start-up-GmbH eine verbindliche Auskunft einzuholen, zugleich sowohl beim KSt-Finanzamt der Käufer-UG als auch beim Schenkungsteuer-Finanzamt des Geschäftsführers der Start-up-GmbH, der zugleich Gesellschafter der Käufer-UG ist. Ich frage an, wie Sie die Rechtslage aus einkommensteuerlicher Sicht einschätzen. Könnte das Wohnsitz-FA zu dem Ergebnis gelangen, dass der Anteilsverkauf zum Nominalbetrag selbst unter Berücksichtigung der negativen Liquidationspräferenz und der Ausschüttungsrestriktionen einen heutigen, auf das bestehende Arbeitsverhältnis zur Start-up-GmbH zurückzuführenden lohnsteuer-/einkommensteuerlichen geldwerten Vorteil darstellt? Denn in dem bevorstehenden Geschäftsanteilskaufvertrag wird ein ursächlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis hergestellt. Die Finanzverwaltung könnte deshalb in der verbilligten Anteilsübertragung eine lohn- bzw. einkommensteuerpflichtige Incentivierungsmaßnahme erblicken. Aufgrund der Anteilsveräußerung zwischen den beiden Holding-Gesellschaften sehen wir alternativ die Gefahr, dass der Übergang zum Nominalbetrag bei der Verkäufer-UG als eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter der Verkäufer-UG qualifiziert werden könnte. Diskutabel erscheint dann weiterhin, ob in der Übertragung zum Nominalwert bei Vorliegen eines höheren Verkehrswerts eine schenkungsteuerpflichtige Schenkung erblickt werden kann (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Es bestünde somit für sie die Gefahr, dass die Finanzverwaltung hieraus folgert, der Gesellschafter der Verkäufer-UG habe anschließend diesen geldwerten Vorteil dem Gesellschafter der Käufer-UG zugewendet. Wäre es vor dem Hintergrund dieser steuerlichen Risiken ggf. sinnvoller, die heutige Geschäftsanteilsübertragung zum Preis von 1 € zu ersetzen durch eine heutige Vereinbarung einer einseitigen Kaufoption (Call-Option) zwischen der Verkäufer-UG und der Käufer-UG, nach der die Käufer-UG berechtigt ist, Y Geschäftsanteile jederzeit zum Betrag von 1 € je Geschäftsanteil (mit negativer Liquidationspräferenz wie oben geschildert) erwerben zu dürfen? Aus unserer Sicht kann auf diese Weise zumindest die heutige Einkommensversteuerung eines möglichen geldwerten Vorteils in die Zukunft verschoben werden, da die Kaufoption keine aktuelle Steuer auslöst, sondern frühestens im Ausübungszeitpunkt der Kaufoption. Wie sehen Sie das? Ergänzung: Wenn die Call-Option erst in der Zukunft ausgeübt wird (z.B. in zwei Jahren), müsste dann die Liquidationspräferenz auf den zukünftigen Unternehmenswert der Start-up-GmbH angepasst werden oder gilt der Wert, der bei Vereinbarung der Call-Option maßgeblich war?
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