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Leistungen,§ 11 USG,§ 3 Nr. 48 EStG

Sachverhalt: Der Steuerpflichtiger ist als Soldat bei dem Wehrdienst angestellt. Er wird für begrenzte Zeit vom Wehrdienst zur temporären Verbesserung d. personellen Einsatzbereitschaft (Wehrübung) herangezogen. Diese Wehrübung (für ca. zehn Monate) findet in Frankreich statt. Die Bezüge in diesem Zeitraum werden nach § 8 USG berechnet. Zusätzlich werden ihm noch RDL-Prämien nach § 11 USG und Auslandszus. nach § 19 USG geleistet. Auf diese Bruttobezüge fallen keine Abzüge an, also Bruttobetrag = Auszahlungsbetrag. Diese Bezüge tauchen in der Lohnsteuerabrechnung nicht auf. Eine Wehrdienstzeitbescheinigung liegt vor. Frage: Als was werden diese Einkünfte in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? Wenn diese dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollten: • Wo werden diese in der Steuererklärung eingetragen? • Sind die darauf anfallenden Werbungskosten abzugsfähig?
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