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Wohnrecht,geldwerter Vermögenswert,§ 7 ErbStG

Mandant A lebt mit seiner Lebensgefährtin L seit Jahren zusammen in dem A gehörenden Einfamilienhaus. Das Einfamilienhaus ist im Erdgeschoss mit einem lebenslänglichen Wohnrecht des Vaters von A belastet. Die von A und L im Dachgeschoss genutzten Räume haben keinen gesonderten Wohnungseingang und alle Bewohner des Hauses müssen eine Toilette gemeinsam benutzen. A erkrankt im Jahr 2017 schwer, übersteht mehrere Operationen, wird erwerbsunfähig und schwerbehindert, Pflegegrad 4 ab Oktober 2019. A verstirbt im August 2020 im Alter von 45 Jahren. A und L schießen im August 2017 einen Vertrag über die nichteheliche Lebensgemeinschaft, in erster Linie mit dem Inhalt einer wechselseitigen Vorsorgevollmacht und Vollmacht für Geschäfte des täglichen Lebens. L ist seit 2019 vom medizinischen Dienst anerkannte Pflegeperson „mit einem Aufwand von wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche“. L ist zum Todeszeitpunkt von A 43 Jahre alt. A hinterlässt ein handschriftliches Testament und setzt sein einziges Kind K als Alleinerben ein. L erhält als Vermächtnis einen gebrauchten Pkw, die Auszahlungssumme einer Lebensversicherung und „desweiteren kann meine Lebensgefährtin weiterhin in unserer Wohnung mietfrei wohnen“. Es wird ein Erbschein für den Sohn als Alleinerben erstellt. 1. Hat L zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich wirksam ein Wohnrecht geerbt, obwohl dieses Recht relativ unspezifisch bestimmt und nicht dinglich gesichert ist? 2. Können angesichts der Bewertung dieses Wohnrechts Abschläge wegen fehlender Abgeschlossenheit, fehlender Toilette usw. erfolgen? 3. Ist bei der Bewertung des Wohnrechts wegen der fehlenden Laufzeit auf eine lebenslängliche Nutzungsmöglichkeit abzustellen? 4. L möchte angesichts der familiären Umstände nicht auf Dauer die Wohnung nutzen und erwägt, das Wohnrecht durch ein Vereinbarung mit dem Alleinerben K ohne Gegenleistung auf maximal fünf oder zehn Jahre zu begrenzen. Handelt es bei einer solchen einvernehmlichen Regelung um eine Schenkung von L an K? 5. Kann eine solche Vereinbarung privatschriftlich ohne weitere Formerfordernisse getroffen werden? 6. In welcher Höhe kann L einen Pflegefreibetrag geltend machen?
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