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Erbauseinandersetzung,disquotal,Schenkung

Sachverhalt Erblasser (italienischer Staatsbürger/Wohnsitz und geschäftliche Aktivität in Deutschland) unterhielt in Deutschland ein Einzelunternehmen und betrieb seine Eiscafébetriebe über die XY GmbH, dessen Alleingesellschafter er war. Neben den o. g. Vermögenswerten in Deutschland (Einzelunternehmen mit Immobilien und Nießbrauch + Anteile an XY GmbH) gibt es weitere Vermögenswerte in Italien (Immobilien). Betriebsaufspaltung: Im Rahmen des Einzelunternehmens (Besitz-Unternehmen) wurde die im Eigentum des Erblassers befindliche Immobilie (sowie im Rahmen eines Nießbrauchsrechts des Erblassers an einer zweiten Immobilie) an die XY GmbH (Betriebs-Gesellschaft) vermietet, die dort die Eiscafébetriebe führte. Erbengemeinschaft Die Erbengemeinschaft, bestehend aus – Witwe R. 1/3 + o. g. Nießbrauch des Erblassers – Sohn F. 2/9 – Sohn R. 2/9 – Tochter A. 2/9, führt seit dem Tod des Erblassers (Jahr 2015) den o. g. Betrieb (Betriebsaufspaltung) unverändert fort, d. h., die Erbengemeinschaft vermietet die Immobilie an die XY GmbH, die wiederum die Eiscafébetriebe führt. Die erbschaftsteuerliche Abwicklung ist abgeschlossen (soweit die Freibeträge überschritten wurden, wurde ErbSt gezahlt). Geplante Erbauseinandersetzung (Realteilung|Jahr 2021) – Sohn F. soll die „Vermögenswerte in Deutschland“ übernehmen und den „Betrieb“ in Deutschland unter Beibehaltung der Betriebsaufspaltung (als Mehrheits-Beteiligter, z. B. 90 %) wie bisher fortführen. – Tochter A. soll ebenfalls mit einer kleinen Beteiligung die „Vermögenswerte in Deutschland“ übernehmen und den „Betrieb“ in Deutschland unter Beibehaltung der Betriebsaufspaltung (als Minderheits-Beteiligte|z. B. 10 %) fortführen. – Witwe R. behält von den „Vermögenswerten in Deutschland“ weiterhin nur den o. g. Nießbrauch an der vermieteten Immobilie. Weitere Vermögenswerte aus dem Nachlass erhält die Mutter nicht. – Sohn R. und Tochter A. sollen die „Vermögenswerte in Italien“ erhalten. Da die Verteilung der italienischen Vermögenswerte wertmäßig nicht gleichwertig verteilt werden können, soll die Tochter A. den o. g. Anteil (10 %) an den „Vermögenswerten in Deutschland“ erhalten. – Ausgleichs-/Abfindungszahlungen unter den Erben sollen nicht gezahlt werden. Fragen – Hat die oben beschriebene Realteilung des Nachlasses im Rahmen der Erbauseinandersetzung steuerliche Auswirkungen? – Kann die o.g. Betriebsaufspaltung nach Erbauseinandersetzung, d. h. Übernahme der „Vermögenswerte in Deutschland“ durch Sohn F. (90 %) und Tochter A. (10 %), ohne steuerliche Auswirkungen fortgeführt werden? – Muss aus steuerlicher Sicht im Falle einer Erbauseinandersetzung (Realteilung) ohne Ausgleichs-/Abfindungszahlung der tatsächliche Wert der einzelnen Nachlassgegenstände geprüft werden, d.h., muss nachgewiesen werden, dass im Rahmen der Realteilung ohne Ausgleichs-/Abfindungszahlung die Erben jeweils den ihnen zustehenden Anteil (gemessen an der jeweiligen Erbquote) erhalten haben? Steht es den Erben frei, selbst zu bewerten, ob im Wege der vereinbarten Realteilung die Verteilung der Erbmasse „gerecht/richtig“ (gemessen an der tatsächlichen Erbquote) erfolgt, oder setzt eine grds. steuerneutrale Realteilung (ohne Ausgleichs-/Abfindungszahlung) voraus, dass tatsächlich der Nachlass entsprechend der Erbquoten „wertmäßig richtig“ verteilt wird? – Hat es steuerliche Auswirkungen, dass die Witwe R. vom gesamten Nachlass nur das bereits von Todes wegen auf sie übergegangene o. g. Nießbrauchsrecht behält und darüber hinaus keine weiteren Vermögenswerte aus dem Nachlass erhält? (Anm.: Hierbei wird davon ausgegangen, dass das Nießbrauchsrecht wertmäßig unter dem tatsächlich quotal der Witwe R. zustehenden Erbanspruch liegt.)
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