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Schenkung,Gleichstellungsgeld,Leistungsauflage

Ein Mandant bekommt von seiner Mutter Geld geschenkt und räumt als Gegenleistung ein Wohnrecht in einem Gebäude ein, das der Mandant errichten wird. Die Hälfte der Differenz zwischen dem geschenkten Geldbetrag und dem kapitalisierten Wert des Wohnrechts soll die Schwester des Mandanten direkt von dem Mandanten erhalten. In dem notariellen Vertrag ist dazu Folgendes geregelt: – Ein Geldbetrag soll vom Mandanten an die Schwester weitergereicht werden, damit die Schwester ebenfalls ein Geldgeschenk erhält. – Dieser Betrag soll wie eine Darlehensrückzahlung an die Schwester ausgekehrt werden. – Die Rückzahlung ist in einem Betrag nach Ablauf von zwölf Jahren fällig. – Der Betrag wird nicht verzinst, jedoch nach dem Verbrauchspreisindex angepasst. – Ein Pflichtteilsverzicht wird nicht erklärt. Ist die Zahlung des Ausgleichsbetrags als Schenkung vom Mandanten an die Schwester (Steuerklasse II, 20.000 € Freibetrag) oder als Zahlung der Mutter an die Tochter (Steuerklasse I, 400.000 € Freibetrag) zu werten? Ist die Beurteilung anders, wenn es sich um eine sofort fällige Ausgleichszahlung ohne weitere Vereinbarungen handelt? Ändert ein gleichzeitig erklärter Pflichtteilsverzicht etwas an der Beurteilung?
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