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Kapitalauszahlung,Unterstützungskasse,Witwe

Ein Mandant ist an einer GmbH als Alleingesellschafter beteiligt. Die GmbH leistet Beiträge zu einer Unterstützungskasse in der Form, dass eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Rentengarantie bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist. Die vertraglichen Versicherungsleistungen bestehen in einer Rente auf Lebenszeit sowie Versicherungsschutz für den Berufsunfähigkeitsfall. Anstelle der Rentenzahlung besteht auch die Möglichkeit, eine einmalige Auszahlung der garantierten Kapitalabfindung zu wählen. Die Beiträge wären grundsätzlich bis zum 01.12.2032 zu zahlen gewesen. Der Mandant verstirbt im Juni 2020, und die Versicherungsleistung wird kapitalisiert und an die Witwe unter Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass die erhaltene Leistung aus der Unterstützungskasse erbschaftsteuerfrei vereinnahmt werden kann? Wenn nein: Ist der Bruttobetrag oder der Nettobetrag unter Abzug der Lohnsteuer steuerpflichtig? Hat eine Kürzung des besonderen Versorgungsfreibetrags nach § 17 ErbStG um den Bruttowert oder den Nettowert (nach Abzug der Lohnsteuer) zu erfolgen?
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