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§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG,Mindestbeteiligung,Kettenschenkung

Vater ist zu 50 %, Mutter zu 25 % und Sohn zu 25 % an einer GmbH beteiligt. Die Anteile des Vaters und der Mutter an der GmbH sollen nun gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steuerbegünstigt auf den Sohn unentgeltlich übertragen werden (Annahme: Vermögensverwaltungsquote und Lohnsummenregeln erfüllt). Für die Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist eine Mindestbeteiligung des Schenkers von mehr als 25 % erforderlich. Maßgeblich ist hierbei die Mindestbeteiligung zum Besteuerungsstichtag (d.h. Zeitpunkt der Schenkung). Insofern wäre eine Schenkung des 25-%-Anteils der Mutter an den Sohn nicht begünstigt nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, da die Mutter zum Zeitpunkt der Schenkung nicht zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt war. Angedacht ist daher, dass der Vater zunächst 1 % seiner Anteile an die Mutter steuerbegünstigt schenkt (steuerbegünstigt, da Vater zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt ist). Anschließend erfolgt eine Übertragung von 26 % der Anteile durch die Mutter und 49 % der Anteile durch den Vater auf den Sohn. Damit wären unseres Erachtens beide Übertragungen (von Mutter auf Sohn und von Vater auf Sohn) steuerbegünstigt nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. 1. Stimmen Sie unserer Einschätzung zu? 2. Besteht die Pflicht zu einer Vorbesitzzeit der Mindestbeteiligung von mehr als 25 % für die Anwendung der Steuerbegünstigung? 3. Welchen (Mindest-)Zeitraum würden Sie zwischen der Übertragung des 1 % von Vater auf Mutter und der anschließenden Übertragung aller Anteile auf den Sohn empfehlen? 4. Stellt dies einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar?
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