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Call-Option,unentgeltliche Einräumung,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

A hält 100 % der Anteile an der A-GmbH und möchte dem B 10 % der Anteile verkaufen (marktüblich) und dem B für 20 % weitere Anteile eine Call-Option einräumen, wobei der Bezugspreis auf Basis der heutigen Marktbewertung erfolgt. Eine Gegenleistung für die Einräumung der Option soll es nicht geben. Wir haben schenkungssteuerliche Bedenken. Die Call-Option dürfte bei einem dynamischen Unternehmen bereits bei Vereinbarung heute einen Wert haben. Ist die Einräumung der Call-Option bereits eine Schenkung bzw. kann sie Gegenstand einer Schenkung sein? Wenn nein, liegt bei Ausübung der Option eine Schenkung vor, weil der Kaufpreis dann deutlich unter dem zukünftigen (erwarteten) Wert des Unternehmens liegt? Da kurz danach verkauft werden soll, dürfte eine Verschonung nach § 13a und § 13b ErbStG entfallen. 
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