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§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§ 313 BGB

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: M ist zu 100 % Gesellschafterin an einer GmbH, ihr Sohn S ist Geschäftsführer. Die GmbH vermietet Immobilien zu Wohnzwecken und betreibt einen Onlineshop. Im Jahr 2018 überträgt M an S unentgeltlich 100 % ihrer Anteile. Die Parteien gingen von einer ErbSt-Belastung i.H.v. 0 € aus. Dabei wurde der Effekt bzgl. der Immobilien auf die ErbSt falsch bewertet. Dem Finanzamt liegt zwar eine ErbSt-Erklärung vor, allerdings wurde diese nicht unterzeichnet. Das Finanzamt fordert nun ein unterzeichnetes Exemplar an, was bis dato nicht erfolgte. Somit ist bis dato aus meiner Sicht keine wirksame Erbst-Erklärung abgegeben. Aufgrund beiderseitiger Fehlvorstellung gem. § 313 BGB möchten die Parteien nun die Übertragung aus dem Jahr 2018 rückabwickeln. Das ursprüngliche Schuldverhältnis soll in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt werden. Die Parteien sind gem. §§ 346 ff. BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Aus meiner Sicht greift hier § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG → die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit. Bitte um Prüfung, ob dem hier so ist. Folge der Rückabwicklung: M hält wieder 100 % der GmbH-Anteile. Nach der Rückabwicklung soll per Ausgliederung der Onlineshop in eine separate GmbH überführt werden. Grund Haftungsrisiken Onlineshop, S ist schwer erkrankt, es musste ein Fremd-GF eingestellt werden. Aufgrund der Ausgliederung entsteht eine Immo-GmbH und eine OnlineShop-GmbH → 100 % Gesellschafterin M. Nach der Ausgliederung überträgt M 100 % ihrer Anteile an beiden GmbHs unentgeltlich an S. Frage: Handelt es sich insgesamt um einen Gesamtplan? Falls ja, mit welchen Folgen? Meines Erachtens sollte im Vorfeld beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, ob Rückabwicklung anerkannt wird (als Anlage notarieller Entwurf der Rückabwicklung)? Oder ist das nicht erforderlich? Sollte des Weiteren dem Finanzamt der komplette „Weg“, d.h. Rückabwicklung, Umstrukturierung, Schenkung mitgeteilt bzw. eine verbindliche Auskunft eingeholt werden?
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