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Grundstücksübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch,Kettenübertragung,Güterstandsschaukel

Zum Sachverhalt: Mandant (= Alleineigentümer) möchte noch zu Lebzeiten seinen Kindern Grundstücke unter Vorbehaltsnießbrauch (VBN) übertragen. Erlauben Sie mir hierzu verschiedene Fragen: 1) Kann der VBN auf sich und seine Ehefrau eingetragen werden (wer auch immer länger leben sollte), oder löst dies bei dessen Ableben eine Schenkung ggü. seiner Frau aus, da dann die Ehefrau Nießbraucherin wird und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat? Daher vielleicht VBN nur auf ihn lautend? 2) An einem Grundstück müssen umfassende Renovierungen vorgenommen werden, die (jetzt noch nicht beschlossen sind) ertragsteuerlich gesehen größere Erhaltungsaufwendungen darstellen oder als Sanierung sogar zu nachträglichen AK führen? Kann unser Mandant erst das Grundstück unter VBN schenken und anschließend als Nießbraucher diese Investitionen durchführen (im Notarvertrag kann § 1041 BGB ausgeschlossen werden, oder?), ohne dass diese Maßnahme erneut eine Schenkung auslöst? Oder wie kann hier das gelöst werden, ohne steuerliche Folgen daraus zu haben? 3) Ein unbebautes Grundstück befindet sich zum Teil im Sonderbetriebsvermögen des Vaters (Lagerplatzvermietung an die Firma). Hier wäre zu überlegen, das Grundstück dem Kind zu schenken. Diese Entnahme aus dem SBV ist auch gewerbesteuerpflichtig? Dieses Grundstück soll mit einen MFH bebaut werden. Vermutlich ist es steuerlich sinnvoller, das Grundstück erst aus dem SBV zu entnehmen, anschließend zu bebauen und nach der Fertigstellung erst unter VBN zu übertragen? 4) Unser Mandant lebt mit seiner Frau im Zugewinn. Sehen Sie Bedenken, wenn die Güterstandsschaukel (Wechsel in Gütertrennung) ausgenutzt wird, um den Kindern unter Ausnutzung beider Elternteile je 800 T€ zukommen zu lassen? Wie lange ist die Schamfrist des „Rückwechsels“ wieder in den Zugewinn? Oder Mandant schenkt im Rahmen des steuerfreien Schenkung 500 T€ an seine Ehefrau: Wie lange ist hier die Schamfrist der Weiterschenkung der Ehefrau an die Kinder? 5) Im Notarvertrag sollte auch ein Rückabwicklungsrecht/Rückforderungsrecht formuliert werden? Steuerliche Bedenken? 6) Bei den Grundstücken handelt es sich m.W. um MFH. Zu den Bewertungsverfahren: 3 FH: Ertragswertverfahren (als übliche Miete können wir doch die tatsächliche Miete ansetzen (an fremde Dritte vermietet)?) 1/2-FH: Sachwertverfahren unbebautes Grundstück: Bodenrichtwert Können Sie dem so zustimmen?
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