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§§ 13a,13b ErbStG,Verwaltungsvermögen bei Grundstücksüberlassungen,Rückausnahmen bei Betriebsaufspaltungen

Unsere Mandanten betreiben eine gewerbliche, nach den §§ 13a, 19a ErbStG grds. begünstigte GmbH & Co. KG mit den folgenden Beteiligungsverhältnissen: X-Komplementär GmbH 0 % Kommanditist A 48,5 % Kommanditist B 48,5 % Kommanditist C 3 % Die Betriebsgrundstücke werden durch eine Schwesterpersonengesellschaft an die operative Gesellschaft vermietet. Hier bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse: Y-Komplementär GmbH 0 % Alleiniger Gesellschafter der Y GmbH ist ein fremder Dritter Z, der die Stammeinlagen treuhänderisch für A + B hält. Durch diese Gestaltung muss der Jahresabschluss der Vermietungsgesellschaft nicht in den Konzernabschluss der operativen GmbH & Co. KG einbezogen werden. Kommanditist A 50 % Kommanditist B 50 % Das Vermögen der Grundbesitz KG (ausschließliche Überlassung an die Betriebs-KG) stellt zwar grds. Verwaltungsvermögen dar; durch die Überlassung im Rahmen dieser mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung liegt u.E. trotzdem begünstiges BV im Sinne der §§ 13a, 19a ErbStG vor. Für die Übertragung an beide Gesellschaften werden u.E. jeweils die Bewertungsabschläge und sonstige Begünstigungen gewährt. Können Sie uns diese Auffassung bestätigen? Ändert der Fremdgesellschafter der Komplementär-GmbH, der diese Anteile treuhänderisch für A + B hält, etwas an der Beurteilung?
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