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§ 13a ErbStG,Verschmelzung und Behaltefrist im Lichte der Verschonungsregeln

Sachverhalt: A-GmbH: Beteiligungsverhältnisse alt M 25,15 %, S 25,15 %, T 49,7 %. Der Gesellschafter M verstirbt im November 2020 und vererbt seinen Anteil an Gesellschafterin S (Ehefrau). Die Begünstigung nach § 13a ErbStG wurde in Anspruch genommen (inklusive Verpflichtung zur Einhaltung Lohnsummenregelung sieben Jahre). A-GmbH: Beteiligungsverhältnisse neu S 50,3 %, T 49,7 %. B-GmbH: Beteiligungsverhältnisse alt M 25,1 %, S 25,1 %, T 49,8 %. Der Gesellschafter M verstirbt im November 2020 und vererbt seinen Anteil an Gesellschafterin S (Ehefrau). Die Begünstigung nach § 13a ErbStG wurde in Anspruch genommen (inklusive Verpflichtung zur Einhaltung Lohnsummenregelung sieben Jahre). B-GmbH: Beteiligungsverhältnisse neu S 50,2 %, T 49,8 %. Es ist beabsichtigt, zum 01.01.2021 die A-GmbH auf die B-GmbH zu Buchwerten zu verschmelzen. Das in der Schlussbilanz der A-GmbH ausgewiesene Eigenkapital wird in die Kapitalrücklage der B-GmbH eingestellt. Fragen: 1. Bleibt die Begünstigung des § 13a ErbStG für S für den Erbfall des Anteils an der A-GmbH erhalten? 2. Wie erfolgt der Nachweis der Einhaltung der Lohnsumme der A-GmbH nach der Verschmelzung auf die B-GmbH?
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