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§ 13b Abs. 1 Nummer 2 ErbStG,Betriebsaufspaltung

Kernthema ist die erbschaftsteuerliche Behandlung einer Betriebsaufspaltung (BASP). A: Betriebsgesellschaft: GmbH B: Besitzgesellschaft: GmbH & Co. KG Die B überlässt Maschinen (sehr speziell, nicht ohne weiteres ersetzbar, aus Praktikersicht unzweifelhaft wesentliche Betriebsgrundlage qualitativ und quantitativ, aber wir sind ja hier im Steuerrecht) an A. Das Konstrukt soll als Ganzes auf den Sohn als Nacherben übertragen werden, der Vater liegt aktuell bereits im Krankenhaus im Sterben. Fraglich ist, inwieweit die Verschonung des Vermögens i.R.d. §§ 13a/13b ErbStG begünstigtes Vermögen als Ganzes darstellt in der Konstellation, wie sie Status quo ist, oder ob eine Verschmelzung der Gesellschaften unausweichlich ist, um hohe erbschaftsteuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
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