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Grundbesitz,Verbindlichkeiten,Bewertungsgrundsätze,§ 12 BewG

Ein Mandant hat eine ältere Dame beerbt. Zum Nachlass gehören u.a. ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und Sparvermögen. Bei dem aufstehenden Gebäude war das Dach renovierungsbedürftig. Dadurch hat die Erblasserin rund vier Monate vor ihrem Tod einen Dachdecker beauftragt, das Dach neu einzudecken. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Dachdeckers liegt vor. Der Mandant war als Betreuer für die Erblasserin eingesetzt und hat die Planung mit dem Dachdecker bereits in seinem Interesse übernommen. Bis zu ihrem Tod kam es jedoch nicht zur Eindeckung, das wurde jetzt ein paar Monate danach erledigt. Fragen: 1. Handelt es sich um eine Verpflichtung gegenüber dem Dachdecker, die der Erbe als Verbindlichkeit in Abzug bringen kann? 2. Müsste das Haus (im Sachwertverfahren) dann konsequenterweise so bewertet werden, als ob das Dach innerhalb der letzten zehn Jahre saniert worden ist?
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