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§ 13a Abs. 6 ErbStG,unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,Verstoß gegen die Behaltensregelungen

Mein Mandant hat vor zwei Jahren einen 8-%-Anteil an seiner GmbH (bis dahin 90-%-Beteiligung) an einen Mitarbeiter unentgeltlich überlassen. Schenkungsteuer wurde für die Übertragung aufgrund der Regelungen des § 13a ErbStG nicht festgesetzt, würde aber anfallen, falls die Behaltensfrist nicht eingehalten würde. Nun haben sich die beiden zerstritten, und der Mitarbeiter will aus der GmbH wieder „aussteigen“. Die fünf Jahre Behaltensfrist sind unstreitig noch nicht abgelaufen. Ein Rückforderungsrecht für diesen konkreten Fall wurde im Übergabevertrag nicht vereinbart. Eventuell könnten man über „groben Undank“ ein gesetzliches Rückforderungsrecht darstellen, das ist in meinen Augen aber etwas unsicher. Jetzt wäre meine Idee zur Lösung des Problems eine Schenkung an den ursprünglichen Schenker oder eine unentgeltliche Übertragung an die GmbH selbst (Erwerb eigener Anteile). Die ErbStR sagen ja in Abschn. 13a.12 (2) Nr. 2, dass eine Weiterschenkung unschädlich ist, falls der Beschenkte die Haltefristen einhält. Dazu meine Fragen: – Kann der 8-%-Anteil verschenkt werden? Eigentlich ist für begünstigte Übertragungen ja eine Beteiligung von mind. 25 % erforderlich, oder ist eine „Weiterschenkung“ eines ursprünglich begünstigten Anteils trotzdem möglich? – Muss der Beschenkte dann nur die restliche Haltefrist des Schenkers (in meinem Fall noch drei Jahre) einhalten, oder beginnt für ihn eine neue Fünf-Jahres-Frist? – Gilt die Regelung auch bei unentgeltlicher Übertragung an die GmbH selbst?
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