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§ 13a ErbStG,Wegfall Begünstigung,Schenkung

Bei folgender Frage bitte ich um Ihre Unterstützung: Im Jahr 2020 ist Frau O gestorben. Erben waren – Ehemann E (50 %) – Sohn S (25 %) – Tochter T (25 %) Zum Erbe gehört landwirtschaftliches Vermögen (Flächen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken verpachtet werden) mit einem Verkehrswert von rd. 1 Mio. €. Die Bewertung nach §§ 158–175 BewG führt zu einem Vermögen von rd. 100 T€, entsprechende Bescheide für Zwecke der Erbschaftsteuer sind ergangen. Die Verpachtung wird unverändert fortgesetzt. Im Jahr 2021 überträgt Ehemann E seine Anteile an dem landwirtschaftlichen Vermögen per Schenkung hälftig auf S und T. Nach meiner Auffassung entfällt dadurch nicht die Vergünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG, da keine Übertragung auf Grund einer letztwilligen Verfügung oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung der Erblasserin vorliegt. Im Umkehrschluss sollte die Übertragung per Schenkung, die nicht auf auf Grund einer letztwilligen Verfügung oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung der Erblasserin vorliegt, unschädlich sein. Eine entgeltliche Veräußerung ist nicht erfolgt. Die Übertragung ist nicht im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt. Auch der Nachbewertungsvorbehalt des § 162 Abs. 3 BewG greift nicht, da keine (entgeltliche) Veräußerung vorliegt. Richtig?
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