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Stiftung,Erlöschen der Steuer,Zuwendung

Mandantin erbt von ihrer Tochter; Ableben war der 17.07.2019. Die festgesetzte und bezahlte Erbschaftsteuer betrug 5,8 Mio. €. Das Vermögen soll nun, vor Ablauf der Zweijahresfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), von der Erbin in eine fiduziarische (nicht rechtsfähige) gemeinnützige Stiftung übertragen werden, um damit einhergehend die gezahlte ErbSt zurückzuerhalten, die danach ebenfalls von der Mutter in die Stiftung gezahlt wird. Nach Ableben der Mutter (Erbin) soll ebenfalls ihr gesamtes Vermögen in die Stiftung gehen, deren Treuhänder eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist. Neben Geldvermögen werden umfangreiches Grundvermögen und GmbH-Gesellschaftanteile der Stiftung zugewendet, Übertragungen, die beurkundungspflichtig sind. Das Finanzamt hat die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung vor dem 17.07.2021 zugesagt. Frage: Reicht die notarielle Beurkundung der Übertragung (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) von Grundstücken und Anteilen vor dem 17.07.2021 aus, um die Frist der zwei Jahre zu wahren, oder muss das zivilrechtliche Eigentum (Umschreibung im Grundbuch) am Grundstück gegeben sein, so dass es nicht ausreicht, wenn Besitz, Nutzen und Lasten an den Grundstücken VOR DEM 17.07.2021 übergehen?
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