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Schenkung unter Auflage,§ 198 BewG,§ 6 Abs. 2 BewG

Unserem Mandanten wurde von seiner Großmutter mit Vertrag vom 18.10.2019 ein Grundstück übertragen. Zu dem Objekt (Wohnhaus und Werkstatt) liegt ein Wertgutachten (erstellt von einem Gutachter für Wertermittlungen von Grundstücken und Mitglied der DESAG) vom 31.07.2014 über den Verkehrswert i.S. des § 194 BauGB vor. Der vom Finanzamt auf Basis des BewG festgestellte Grundbesitzwert weicht erheblich von dem Verkehrswert lt. Gutachten ab. Vor allem in Bezug auf die Punkte Bruttogrundfläche und Regelherstellungskosten ergeben sich aufgrund anderer Berechnungsweisen Abweichungen. Fraglich ist jetzt, welcher Wert bei der Festsetzung des Grundbesitzwerts für die Schenkungsteuer Vorrang hat. Des Weiteren wurde im Rahmen des Übertragungsvertrags folgende Gegenleistung vereinbart: „Der Erwerber hat sämtliche ungedeckten und notwendigen Kosten für den Fall einer Pflege z.B. bei einem etwaigen Pflegeheimaufenthalt, einer notwendigen Pflege zuhause einschließlich der erforderlichen Pflegemittel bis zum Höchstbetrag von monatlich 3.000,00 € zu übernehmen. Sofern der Erwerber keine Kosten der vorstehenden Art zu übernehmen hat, erfolgt die Übertragung unentgeltlich und ohne weiteren Ausgleich.“ Laut Auskunft unseres Mandanten fallen bisher keine zu übernehmenden Pflegekosten an. Besteht im Rahmen der Schenkungsteuererklärung die Möglichkeit, eventuelle zukünftige Kosten in Abzug zu bringen, oder ist eine Anrechnung erst im Falle der tatsächlichen Belastung des Erwerbers möglich?
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