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Nachlassverbindlichkeiten,Erbschaftsteuer

Die Erblasserin beauftragte noch zu Lebzeiten einen Makler im März 2020 mit dem Verkauf ihres EFH. Die Erblasserin verstarb im April 2020. Der Verkauf wurde im Juli 2020 durch eine Erbengemeinschaft notariell abgewickelt. Im Notarvertrag ist die Provisionsvereinbarung mit dem Makler mit Datum 07.03.2020 bescheinigt, d.h. nachweislich noch durch die Erblasserin beauftragt. Es wurden in der Erbschaftsteuererklärung 2020 folgende Kosten angesetzt: • Kosten für die Maklerprovision und Landesjustizkasse • Steuerberatungskosten für die Erstellung der ESt 2019 und 2020 für die Erblasserin • Steuerberatungskosten der Erbengemeinschaft für die Erstellung der ErbSt-Erklärung 2020 • Kosten für die Knappschaft für haushaltshaltnahe Beschäftigung bei der Erblasserin • Erbfallkostenpauschbetrag i.H.v. 10.300 € für Bestattungskosten und Kosten f. Grabdenkmal und Grabpflege, da kein Nachweis der Kosten Das Finanzamt lehnt die Anerkennung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass diese von den Erben in Auftrag gegeben wurden, und will nur den Erbfallkostenpauschbetrag i.H.v. 10.300 € gewähren, soweit nicht weitere Bestattungskosten und Kosten für Grabdenkmal und Grabpflege dazukommen. Die o.a. Kosten seien keine Verbindlichkeiten bzw. Schulden der Erblasserin. Sind o.g. Aufwendungen Nachlassverbindlichkeiten, die unter den Erbfallkostenpauschbetrag fallen? Welche Kosten können neben dem Pauschbetrag geltend gemacht werden?
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