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Steuerbefreiung,Familienheim

Fall: Ein Mann erbt als Alleinerbe das Grundstück seiner Mutter (1.000 qm), auf dem sie in einem sehr alten Haus bis zu ihrem Tod wohnte. Er reißt das Haus unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin ab und baut auf 500 qm des Grundstücks ein Haus mit 140 qm Wohnfläche für seine Familie. Nach Fertigstellung will er dort einzuziehen. Das Bauvorhaben wird ca. ein Jahr dauern. Die anderen 500 qm des Grundstücks will er verkaufen. Fragen: Darf der Erbe für 500 qm des Grundstücks die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nutzen? Hätte er die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nutzen können, wenn er das Haus der Mutter innerhalb eines Jahres kernsaniert hätte? Ist die gesetzliche Vorgabe „unmittelbar“ erfüllt, solange er unmittelbar mit dem Bauvorhaben beginnt und unmittelbar nach Fertigstellung einzieht? Hat die Behandlung des nicht genutzten Teils des Grundstücks auf den zum Bau des Hauses genutzten Teil Einfluss?
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