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§ 200 BewG,Anteile an Kapitalgesellschaften,gemeiner Wert

Es wird eine Unternehmensbewertung gemäß §§ 199 ff. BewG durchgeführt. Der M-Mutterkonzern, die M-Holding GmbH, hat mehrere Konzerntöchter. Die Unternehmenswert der M-GmbH soll ermittelt werden. Zur M-GmbH gehört u.a. die „Ertragsschwach-GmbH“, welche zu 35 % der M-GmbH gehört. Diese Gesellschaft erzielt jedes Jahr operative Verluste und hat mittlerweile ein negatives Eigenkapital. Frage: Ist der UN-Wert dieser Beteiligung 0 €, oder wird der höhere Wert aus negativem Ertragswert bzw. negativem Substanzwert angesetzt? Die anderen Beteiligungen leisten Ausschüttungen an die M-GmbH, welche diese als Beteiligungsertrag verbucht. Frage: Ist es richtig, dass die Beteiligungserträge beim vereinfachten Ertragswertverfahren der M-GmbH gekürzt werden und die Beteiligungen stattdessen mit dem jeweiligen Unternehmenswert in die Unternehmensbewertung der M-GmbH einfließen? Oder ist ein anderes Vorgehen zu wählen?
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