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Verbundvermögensaufstellung,§ 13b ErbStG,Verwaltungsvermögen

Gemäß R E 13a.21 Abs. 4 ErbStR ist Optionsverschonung nur für diese übertragenen wirtschaftlichen Einheiten zu gewähren, bei denen das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 & 4 ErbStG die Grenze von 20 Prozent nicht überschreitet. In unserem Fall existieren neun einzelne Gesellschaften (sowohl KapG wie auch PersG), welche alle von einer KG beherrscht werden (100-%-Beteiligung). Nun soll das Gesamtunternehmen in Form der KG-Anteile an die Kinder der Unternehmerfamilie geschenkt werden. Fraglich ist nun, wie der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ von seiner Bedeutung her anzusehen ist? Gilt die KG als maßgebliche wirtschaftliche Einheit? Oder ist in diesem Zusammenhang jede (Tochter-)Gesellschaft für sich betrachtet eine wirtschaftliche Einheit und deren Verhältnisse gesondert festzustellen? Würde eine Optionsverschonung in letzterem Fall alleine dadurch ausgeschlossen, dass eine (Tochter-)Gesellschaft die maßgebliche 20-%-Grenze überschreitet?
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