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§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG,(junges) Verwaltungsvermögen,(junge) Finanzmittel

Sachverhalt: Eine originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG ist Eigentümerin des ausschließlich betrieblich genutzten Grundvermögens. Daneben besteht eine weitere originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG. An beiden Kommanditgesellschaften sind dieselben Kommanditisten (natürliche Personen/Mitunternehmer) in gleichem Umfang beteiligt. Die jeweilige Komplementärin ist vermögensmäßig an den KGs nicht beteiligt. Alleingesellschafter der Komplementärinnen ist zugleich der alleinige Geschäftsführer der GmbHs, der auch in beiden Kommanditgesellschaften Kommanditist ist. Beide Kommanditgesellschaften stehen wie „Zwillinge“ nebeneinander. Auch die Gesellschaftsverträge unterscheiden sich inhaltlich nicht. Es ist aus nicht steuerlichen Gründen beabsichtigt, dass das betrieblich genutzte Grundvermögen nunmehr an die Schwesterpersonengesellschaft verkauft wird und im Anschluss an die Verkäuferin für betriebliche Zwecke verpachtet wird. Fragestellung: 1. Stellt das Grundvermögen nach Verkauf und Verpachtung an die Schwesterpersonengesellschaft (junges) Verwaltungsvermögen dar? 2. Handelt es sich bei dem für das Grundvermögen erzielten Verkaufserlös um „junge Finanzmittel“? 3. Handelt es sich bei dem für das Grundvermögen erzielten Verkaufserlös um „junges Verwaltungsvermögen“? 4. Unterstellen wir, dass die Gesellschafter/Geschäftsführung für den Erwerb des Grundvermögens einen Investitionsplan haben. Nun tritt auf Ebene der Kommanditisten ein Erbfall ein, und der Investitionsplan wird innerhalb von zwei Jahren umgesetzt. Soweit Verwaltungsvermögen für die Investition eingesetzt wird, dürfen diese Mittel bei der Berechnung der Verwaltungsvermögensquote abgezogen werden? Erfolgt spiegelbildlich rückwirkend eine Hinzurechnung/Umqualifizierung des Veräußerungserlöses zum Verwaltungsvermögen, bei der das Grundvermögen veräußernden Schwesterpersonengesellschaft? Oder könnte die Anwendung der Investitionsklausel versagt werden?
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