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Vermächtnis,Nachlassverbindlichkeit

Testamentarisch wurde vom Erblasser Y (verheiratet, keine Kinder) im Jahr 2011 Nachfolgendes festgehalten: Die Eheleute X erhalten für die Betreuung von Dackel Moritz gegebenenfalls 12.000,00 €. (genauer Wortlaut) Der Erblasser Y verstarb am 14.03.2020 nach langer Krankheit, Dackel Moritz verstarb vor 2020. Der Erblasser Y war eng befreundet mit den Eheleuten X und der Ehemann X sein langjähriger Sekretär und Wegbegleiter. Nun unterschrieben die Erbin (Ehefrau von Y) und die Eheleute X am 26.01.2021 den Vollzug eines Vermächtnisses mit folgendem Wortlaut: Herr Y ist verstorben. Er hatte ein Vermächtnis ausgelobt zugunsten Herrn und Frau X für die Betreuung des Dackels Moritz. Zu der Betreuung nach dem Ableben des Erblassers Y ist es nicht gekommen, gleichwohl soll das Vermächtnis i.H. eines Betrages von 12.000 € erfüllt werden. Das Finanzamt verneint die Anrechnung des Vermächtnisses in der Erbschaftsteuererklärung, weil im Testament des Erblassers Y „gegebenenfalls“ drinsteht. (Wortlaut siehe oben) Die Erbin Y ist sich hier sicher, dass der Erblasser Y hier das Vermächtnis auch ohne Betreuung des Hundes durchführen wollte, und handelt hier nach dem Wunsch des Erblassers Y. Gibt es hier eine Rechtsgrundlage/Auslegung, die zur Berücksichtigung des Vermächtnisses in der Erbschaftsteuererklärung der Ehefrau des Erblassers Y führt?
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