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Einbuchung,Kapitalrücklage,Schenkung

Eine GmbH besteht aus den Gesellschaftern A (45 %), B (45 %) und C (10 %). Der Minderheitengesellschafter C stellt der GmbH Liquidität zur Verfügung, die beiden anderen Gesellschafter nicht. Der Geldzufluss wird in den folgenden Zeiträumen sogar noch aufgestockt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht vereinbart. Später wurden diese Geldmittel dann in die Kapitalrücklage gebucht. Das FA sieht darin eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG infolge Bereicherung der Mitgesellschafter und versagt die Anerkennung eines Darlehens. Kann disquotal in eine Kapitalrücklage gebucht werden? Kann der Betrachtungsweise des FA entgegengetreten werden, etwa durch Qualifzierung eines Darlehens?
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