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Verkauf Erbteil,Insolvenz,Anschaffungskosten

Der Vater ist verstorben und hinterlässt fünf volljährige Kinder, die jeweils Erben wurden. Mutter ist schon vorher verstorben. Über das Vermögen des Kindes 1 ist Insolvenzantragsverfahren eröffnet worden. Die Insolvenzforderungen belaufen sich auf ca. 90.000 €. Der Wert des Erbes beträgt ca. 340.000 €. Kind 2 hat eine Forderung zur Tabelle angemeldet in Höhe von ca. 100.000 €, die vom Insolvenzverwalter bestritten wurde, so dass Kind 2 nur der gerichtliche Weg offenbleibt, diese Forderung geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter, Kind 1 und Kind 2 haben sich darauf verständigt, dass der Erbteil des Kindes 1 an Kind 2 verkauft wird. Kind 2 wird als Gegenleistung einen Betrag in Höhe der Insolvenzforderung an den Insolvenzverwalter zahlen und auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichten. Der notarielle Vertrag enthält die aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit, die erst eintritt, wenn das Insolvenzverfahren beendet wird. Ist dieser Sachverhalt so zu verstehen, dass Kind 2 nach §§ 2371 ff. BGB den Erbteil erwirbt und als Kaufpreis ca. 190.000 € anzusetzen sind? Oder wäre seine Forderung in Höhe von ca. 100.000 € nicht als Kaufpreis anzusetzen, da diese vom Insolvenzverwalter nicht als Insolvenzforderung akzeptiert wurde? Ist, unabhängig von der Höhe des Kaufpreises, der den Kaufpreis übersteigende Betrag bis ca. 340.000 € als Schenkung des Kindes 1 an Kind 2 anzusehen?
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